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Verein
Satzung
 

 Sportclub Anger e. V.
- Vereinssatzung -

§ 1

Der Verein führt den Namen "Sportclub Anger" e.V. ( S.C. Anger). Er hat seinen Sitz in Anger und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

§ 3

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes - Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.

Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch :

-- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen

-- Instandhaltung und Instandsetzung der Sportstätten, sowie der Turn- und Sportgeräte durch die einzelnen Abteilungen

-- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen

-- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern

b) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4

a) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuß zu. Dieser entscheidet endgültig.

b) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuß seinen Beschluß für vorläufig vollziehbar erklären.

d) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluß entschieden hat.

e) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

f) Personen, die sich um den Verein oder den Sportbetrieb im allgemeinen besondere Verdienste erworben haben, kann auf Antrag der Vorstandschaft durch Beschluß des Vereinsausschusses die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

g) Aktive Mitglieder, die durch hervorragende Leistungen den Verein nach außen hin würdig vertreten und der Jugend anspornendes Beispiel sind, können innerhalb des Vereins besonders geehrt werden.

§ 5

Vereinsorgane sind:

a) der Vorstand

b) der Vereinsausschuß

c) die Mitgliederversammlung

§ 6

Der Vorstand besteht aus dem

- 1. Vorsitzenden

- 2. Vorsitzenden

- 1. Kassier

- 2. Kassier

- Schriftführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden und den 1. Kassier gemeinsam vertreten.

Im Innenverhältnis gilt, daß der 2. Vorsitzende und der 1. Kassier nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.

Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuß für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, daß der Vorstand zum Abschluß von Grundstücksgeschäften jeglicher Art, sowie von Geschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 3000,-- DM für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsausschuß bedarf.

§ 7

Der Vereinsausschuß setzt sich zusammen aus :

a) den Mitgliedern des Vorstandes

b) den Abteilungsleitern

Der Vereinsausschuß tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen.

Die Aufgaben des Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

Durch Beschluß kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

§ 8

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin im "Reichenhaller Tagblatt". Dabei ist auch die Tagesordnung bekanntzugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuß, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

Wahl- und stimmberechtigt, sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

§ 9

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Eine neue Abteilung kann mit Genehmigung des Vereinsausschusses gegründet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

Die Abteilungen führen je eine eigene Kasse unter Beachtung der in § 3 gefaßten Grundsätze. Zum 30. Juni und zum 31. Dezember ist dem 1. Vorsitzenden der Kassenstand jeder Abteilung mitzuteilen.

Der Vereinsausschuß verteilt den Überschuß aus den jährlichen Mitgliederbeiträgen auf die Abteilungen nach einem von ihm festgelegten Schlüssel.

Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

Die einzelnen Abteilungen wählen auf zwei Jahre ihre Abteilungsleitung.

§ 10

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages verpflichtet. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringende Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12

Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine Jugendordnung mit einfacher Mehrheit der Stimmen beschließen.

§ 13

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umsetzen müssen.

Das nach Auflösung/ Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Anger mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 14

Die Neufassung der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 21.04.1989 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Es folgen die Unterschriften von mindestens 7 Vereinsmitgliedern :